Nachzahlungen von Sozialleistungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden. Wird entsprechend eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I den Monaten zugeordnet, für die sie gedacht war und übersteigt sie in keinem Monat den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos, ist die Nachzahlung freizugeben. Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.

AG Hamburg Beschluss vom 07.11.2017 – 68c IK 651/16: