… soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch Zulagen gefördert werden und sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die schriftliche Urteilsbegründung zu dieser Entscheidung liegt noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich: Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richte sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Ausreichend für die Unpfändbarkeit sei, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

Pressemitteilung Nr. 180/2017 des BGH zum Versäumnisurteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17