Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt. (Leitsatz)
Sachverhalt: Dem Schuldner ist Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren ist aufgehoben worden. Der Gläubiger (Kläger) machte hernach gegen die Beklagte geltend, der Schuldner habe ein Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch.
Entscheidungsgründe: Anders als die Vorinstanz ist der BGH der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen. Die Restschuldbefreiung schütze zunächst allein den Schuldner. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insol-venzverfahrens sei ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte. Der Anfechtungsgegner (hier die Beklagte) verdiene in einem solchen Fall keinen Schutz. Und die Interessen des Schuldners würden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen ihn der Restschuldbefreiung unterfielen (Rn. 8). Diese Ansprüche seien auch dann Insolvenzforderungen, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben werde (ausführlich in Rn. 9 ff.).

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