Hat ein Gläubiger (…) einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist. (Leitsatz)
Der BGH hatte bereits entscheiden, dass „der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann nicht mehr ohne Einwilligung zu-rücknehmen (kann), wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger (…) einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (Rn. 7 mit Verweis auf den BGH-Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 50/15). Die Gründe dieser Entscheidung müssten „dann in gleicher Weise gelten, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger (…) gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine ent-sprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht. Auch in diesem Fall überwiegt das Interesse des Gläubigers an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag“ (Rn. 8).

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