Die Beklagte wird verurteilt, folgende bezüglich des Klägers in ihrem elektronischen Datenbestand gespeicherte Information zu löschen: „Restschuldbefreiung erteilt Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen:
Der Vorgang wird unter dieser Nummer in den öffentlichen Verzeichnissen der Insolvenzgerichte geführt. Datum des Ereignisses: 05.01.2018.“ (Aus dem Tenor der Entscheidung)
Das LG sieht eine Speicherung von drei Jahren (mit taggenauer Berechnung) als grundsätzlich zulässig an und begründet den Anspruch auf vorzeitige Löschung in diesem Einzelfall insbesondere mit den Schwierigkeiten des Schuldners bei der Wohnungssuche.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8211767 (nicht rechtskräftig)http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/ra-kai-henning-zur-schufa-entscheidung-des-lg-frankfurt/#more-15747